GewässerordnungSport Angler Verein Soltau e.V.
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Gewässerordnung gilt für die vom Sport Angler Verein Soltau e.V. bewirtschafteten Gewässer.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Wer die Angelfischerei in unseren Gewässern ausübt, hat die Satzung des SAV Soltau, das niedersächsische Fischereigesetz, das Tierschutzgesetz, die Naturschutz-gesetze, die Umweltbestimmungen, die Landschaftsschutzverordnung, das niedersächsische Wald- und Landschaftsgesetz, sowie das niedersächsische Wassergesetz zu beachten.
Folgende Gewässer dürfen befischt werden:
a. Ahlftener Fischteiche II – III – IV – und V
Die Angeltermine und Fangbeschränkungen für die jeweilige Saison werden auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben und beschlossen.
Es darf mit 2 Ruten, jeweils mit 1 Haken bestückt, geangelt werden.
b. Nachtangeln
Ab 22:00 bis 6:00 Uhr darf mit 3 Ruten auf Aal gefischt werden.
c. Gastangler Ahlftener Fischteiche II – III – IV
Einschränkungen
In den Naturschutzzonen ist Angeln verboten.
Teich IV darf nur vom Damm aus (Damm zwischen Teich III und IV) beangelt werden. Die anderen 3 Uferseiten zählen zu den Schutzzonen!
Ausnahmeregelung
In der Zeit vom 16.10. bis 31.01. darf auch in den Schutzzonen auf Raubfisch geangelt werden. (außer Teich IV)
Ab 01. Januar muss grundsätzlich der für das aktuelle Jahr gültige Erlaubnis-
schein mitgeführt werden.
Das Angeln von Köderfischen ist erlaubt, lebende Hälterung ist verboten!
Schonzeiten sind einzuhalten.
2. Teiche und Böhme
Teich -1-
Zeit und Bedingungen für das Angeln in Teich 1 werden jeweils vom Vorstand festgesetzt und bekannt gegeben.
Bei den Forellenangeln dürfen keine Forellen zurückgesetzt werden.
Böhme
a. Die Strecke:
Halifax/Sparkassenteiche bis Grenze Tetendorf/Altes Klärwerk und Soltau/Bach darf ganzjährig unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schonzeiten beangelt werden.
Es sind jeweils 3 Ruten mit je 1 Haken und beliebigen Ködern erlaubt.
b. Die Strecke:
Heber bis Halifax/Sparkassenteiche darf in der Zeit vom
01.04. bis 15.10. beangelt werden. Hier ist eine Handangel mit künstlicher Fliege oder Spinner mit 1 Haken ohne Widerhaken erlaubt.
Die Fangbedingungen pro Angelsaison werden jeweils auf der JHV durch Mitgliederbeschluss festgelegt.
Die Fangquoten gelten jeweils für alle Gewässer zusammen.
3. Fischereiberechtigung
Wer den Fischfang in den Gewässern des SAV Soltau e.V. ausübt muss im rechtmäßigen Besitz einer gültigen Erlaubnis sein.
Dies gilt auch für die Teilnahme am Forellenangeln von passiven Mitgliedern.
4. Natur- und Umweltschutz
Angler sind Naturschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten.
Sie nehmen besonders Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt. Das Verhalten der Angler untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein.
Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes walten zu lassen. Grabungen nach Ködern an den Ufern und Böschungen ist strengstens untersagt. Geschützte Pflanzen sind zu schonen.
Der Angelplatz ist in einem sauberen Zustand zu halten und zu verlassen.
Köderbehälter, Flaschen, Zigarettenschachteln und -Kippen haben in der Natur, im und am Wasser nichts zu suchen.
Feuer; Zelten, Camping und Camping ähnliche Zustände sind verboten!!
Für alle Beschädigungen haftet der verursachende Angler.
Gleichfalls hat er den Vorstand bzw. die Gewässerwarte unverzüglich über festgestellte oder verursachte Mängel zu informieren.
Das Betreten von Eisflächen sowie das Eisangeln ist in allen Gewässern des
SAV Soltau e.V. verboten.
5. Fangbuch
Das Fang Buch ist einschließlich eines Schreibstiftes grundsätzlich mitzuführen.
Alle Fische, die dem Gewässer entnommen werden, sind sofort einzutragen.
Die Fanglisten müssen zum 31. Oktober abgeschlossen werden und sind bis spätestens 15. November dem Fischereiaufseher auszuhändigen.
Hier kann der Briefkasten am Vereinsheim genutzt werden.
Fänge nach dem 31.10. müssen auf das nächste Jahr übertragen werden.
Wird die Abgabefrist versäumt, ist die auf der JHJV festgesetzte Gebühr zu zahlen. Die Zahlung entbindet nicht von der Abgabepflicht.
Die Ausgabe der Erlaubnisscheine für das Folgejahr kann nur bei Abgabe der Fangmeldung, oder Fehlmeldung erfolgen.
6. Ausweispflicht
Die Angelerlaubnispapiere sind bei einer Kontrolle auf Verlangen den Fischereiaufsehern, Gewässerwarten, Polizeibeamten und Amtspersonen ohne Widerrede vorzuzeigen. Bei Verdacht ist jedes Vereinsmitglied berechtigt Kontrollen durchzuführen.
Jeder Angler hat darauf zu achten, dass Unberechtigte vom Wasser
ferngehalten werden. Bei Verdacht auf „Schwarzangeln“ ist unverzüglich eine Aufsichtsperson zu unterrichten.
Alle Daten die zur Ermittlung der Täter führen, wie z.B. Kfz. Kennzeichen, sind festzuhalten.
7. Verhalten am Wasser
Jeder Angler hat sich vor Begehen der Angelgewässer darüber im Klaren zu sein, dass von ihm Rücksichtnahme, die Beachtung gültiger Gesetze und Verordnungen sowie waidgerechtes Verhalten verlangt werden.
Das Angeln ist so auszuüben, dass andere Angler nicht belästigt werden.
Ein materieller Gewinn darf nicht angestrebt werden und ist strengstens untersagt.
Ausgelegte Ruten dürfen nicht verlassen werden!
Grundsätzlich sind gehakte Fische mit Hilfe eines Unterfangkeschers zu landen.
Werden Fische gefangen, deren Fang verboten ist, hat der Angler sie unverzüglich schonend wieder einzusetzen.
Dies gilt auch für alle unter mäßig gehakten Fische.
Jeder gefangene Fisch ist, sofern er nicht ins Wasser zurückgesetzt werden muss, nach einem Betäubungsschlag auf das Nach Hirn durch Herzstich zu töten.
Erst danach darf mit Hilfe einer Lösezange oder Hakenlöser der Haken entfernt werden.
Offenes Feuer, Grillen und Kochen am Wasser ist strengstens verboten.
Grundsätzlich verboten ist das Stellen von Setzangeln, Auslegen von sogenannten Aalschnüren, Greifen, Stechen und Schießen von Fischen und die Anwendung explodierender Stoffe.
8. Köderfischsenke
Für den Fang von Köderfischen mittels einer Senke ist vorher die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Falls der Einsatz genehmigt wird, werden die Kontrollorgane unterrichtet.
9. Mindestmaße und Schonzeiten
Die Mindestmaße sind gesetzlich geregelt. Für den SAV Soltau e.V. haben nachfolgende Mindestmaße und Schonzeiten Gültigkeit.
Aal 50 cm
Aland 25 cm
Barsch 20 cm
Brassen 30 cm
Forelle (Bach) 28 cm Schonzeit 16.10. bis 31.03.
Forelle (Regenbogen) 28 cm
Hecht 60 cm Schonzeit 01.02. bis 30.04
Karpfen 40 cm
Rotauge/Rotfeder 20 cm
Schleie 30 cm
Zander 60 cm Schonzeit 01.02. bis 30.04.
Äsche jeweils durch Beschluss der Jahreshauptversammlung!
10. Sonstiges
Das mäßige Anfüttern (max. 1 Liter pro Tag incl. aller Beimengungen und Zusätze) ist nur während der aktiven Angelzeit erlaubt.
Über das Einbringen und Angeln mit Boilies entscheidet die JHV.
Futterplätze und Platzreservierungen vorzunehmen ist verboten!
Hilfeleistungen, wie z.B. Keschern eines Fisches, sind erlaubt.
Die Vereinsmitglieder sollten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an Gemeinschaftsangeln des Vereins teilnehmen. Termine werden über die Jahresplanung rechtzeitig bekannt gegeben.
Zusätzlich werden die Mitglieder über die Homepage und im Schaukasten am Vereinsheim durch Aushang informiert.
Während einer Vereinsveranstaltung sind alle Vereinsgewässer gesperrt.
Vereinsmitglieder dürfen während eines Bestands- oder Hegefischens in keinem anderen Vereinsgewässer angeln. Dadurch soll die Kameradschaft gefördert werden.
Für Gastangler wird mindestens ein Teich reserviert.
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, an der Instandhaltung und Verbesserung der Vereinsgewässer und vereinseigenen Anlagen mitzuwirken.
Die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird auf der JHV festgelegt.
Weibliche Mitglieder, Behinderte mit einem Behinderungsgrad ab 50 %
(mit Behindertenausweis) sowie Rentner ab 65 Jahren sind vom Arbeitsdienst ausgenommen.
12. Schlussbestimmung
Fischfrevel, unkameradschaftliches und vereinsschädigendes Verhalten oder Verstöße gegen die Gewässerordnung sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
Sie können mit Einziehung der Fischereierlaubnisscheine oder einem Ausschlussverfahren geahndet werden.
Jede Gewässerverschmutzung oder Uferbeschädigung sowie Uferverunreinigungen, dazu zählen Flaschenverschlüsse und Zigarettenkippen, ist umgehend nach Feststellung dem Gewässerwarteobmann zu melden.
Das Schlachten und Ausnehmen von Fischen ist am Gewässer und den angrenzenden Bereichen streng verboten.
Die vorstehende Gewässerordnung wird mit dem Erwerb des Fischereierlaubnisscheins als verbindlich anerkannt.
Jeder Angler sollte beherzigen, dass im Zweifelsfall der Grundsatz gilt:
Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!
Gewässerordnung
Anhang für Jugendliche und Heranwachsende
Bis zur Erlangung der Fischereiprüfung dürfen Jugendliche im Alter von
9 Jahren bis Ende des 13. Lebensjahres in Begleitung eines Fischerei-
berechtigten des SAV Soltau e.V. aktiv angeln.
Die Fangergebnisse müssen im Fang Buch der „Betreuungsperson“ erfasst und dürfen nicht zusätzlich gewertet werden.
Sowohl der Jugendliche als auch die Betreuungsperson dürfen ausschließlich mit einer Hand Angel fischen. Mehr als 2 Angelruten zusammen sind nicht erlaubt.
Die Heranwachsenden unter 14 Jahren dürfen an den Aktivitäten der Jugendabteilung teilnehmen. Bei Ausbildungsangeln ist jedoch eine ausreichende Zahl an Betreuern Voraussetzung. Die Verantwortung liegt bei den Jugendwarten.
Ist im Rahmen der Ausbildung das Angeln, mit z.B. einem Blinker, Spinner oder ähnlichen Ködern vorgesehen, muss die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten vorliegen.
Der Verein übernimmt bei der Ausübung dieser Angelmethode bei Unfällen oder Verletzungen „keine Haftung“.
Der SAV Soltau e.V. ist bestrebt, Heranwachsende und Jugendliche für die Natur und Umwelt zu begeistern.
Angler sind anerkannte Naturschützer!
Ab dem 14. Lebensjahr sollte der Jugendliche die Fischereiprüfung ablegen. Die Stadt- oder die Gemeindeverwaltung des jeweiligen Wohnortes stellt auf Antrag einen „Fischereischein“ aus.
Voraussetzung ist der Nachweis der Fischereiprüfung!
Der Fischereischein wird z.Z. auf Lebenszeit (Stand 2016) ausgestellt.
Den Anordnungen der Jugendwarte ist unbedingt Folge zu leisten!